Fragen und Antworten: CVA-Rezertizierung
Der Nachweis über eine kontinuierliche Fortbildung (Rezertifizierung) ist eine der Voraussetungen zum Führen des Titels Certified Valuation Analyst (CVA).
Die kontinuierliche Fortbildung umfasst 60 CPE/Punkte Fortbildung im Zeitraum von drei Jahren (1 CPE = 50 Minuten / 60 CPE = 50 Zeitstunden).
Alle CVA’s müssen in einem Drei-Jahres-Zyklus beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach dem bestandenen CVA-Examen einen Nachweis über eine kontinuierliche Fortbildung erbringen. Der Nachweis über regelmäßig durchgeführte Fortbildungen gehört zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines jeden BewertungsProfessionals und ist eine der Voraussetzungen zum Führen des Titels Certified Valuation Analyst (CVA). Wer nicht nachweisen kann, dass er sich entsprechend der internationalen Vorgaben in dem Drei-Jahres-Zeitraum fortgebildet hat, darf den CVA-Titel nicht mehr führen.
Für die CVA-Rezertifizierung sind 60 CPE/Punkte Fortbildung im Zeitraum von drei Jahren zu absolvieren (1 CPE = 50 Minuten / 60 CPE = 50 Zeitstunden).
Drei Jahre, beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach erfolgreichem Bestehen des CVA-Examens. (Beispiel: Wurde Das CVA-Examen im März 2022 bestanden, dann beginnt der erste Rezertifizierungszeitraum am 01.01.2023 und endet am 31.12.2025. Am 01.01.2026 beginnt der nächste Zeitraum, usw.). Ihren jeweiligen Rezertifizierungszeitraum können Sie auch bei der EACVA erfragen (mitglieder-service@eacva.de).
Der Rezertifizierungszyklus endet immer jeweils zum 31.12. Der erste Rezertifizierungszeitraum beginnt mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach erfolgreichem Absolvieren der CVA-Ausbildung (Beispiel: Wurde das CVA-Examen im August 2021 bestanden, beginnt der erste Rezertifizierungszeitraum am 01.01.2022 und endet am 31.12.2024. Am 01.01.2025 beginnt der nächste Zeitraum, usw.).
Nein. Wenn Sie mehr als 60 CPE/Punkte Fortbildung in Ihrem aktuellen Zyklus absolviert haben, können Sie weitere (überschüssige) CPE/Punkte nicht in den nächsten Zyklus übertragen. Die erforderlichen 60 CPE/Punkte Fortbildungen müssen im jeweiligen Zeitraum absolviert werden.
Nein. Der erste Rezertifizierungszeitraum beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres (Beispiel: wurde das CVA-Examen am 15.02.2023 bestanden, beginnt der erste Rezertifizierungszyklus am 01.01.2024 und endet am 31.12.2026).
Alle CVA‘s, deren Rezertifizierungszeitraum am 31.12. des jeweiligen Jahres abläuft, erhalten spätestens im 4. Quartal von der EACVA ein entsprechendes Formblatt (GACVA CVA Recertification Reporting Form) per E-Mail zugesandt, welches bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Rezertifizierungszeitraums ausgefüllt und unterschrieben an den EACVA e.V. einzureichen ist.
In diesem Formblatt ist zu bestätigen, dass die 60 CPE/Punkte in dem relevanten Drei-Jahres-Zeitraum erlangt wurden und diese auf Aufforderung nachgewiesen werden können:
I hereby attest that I have fully complied with NACVA/GACVA’s recertification requirements and I have in my records evidence to support this, which entitles me to continue to carry and display my NACVA/GACVA credential. I grant NACVA/GACVA the right to verify any of the information herein and/or see my records substantiating that I have complied with NACVA/GACVA’s recertification requirement to which I am attesting to, upon request and with reasonable advance notice. (GACVA Recertification Reporting Form)
NACVA/GACVA has the right to verify/audit the information provided by the certificant, but our policy is to trust designees to be honest in their reporting. (NACVA, CVA Candidate Handbook)
Wir empfehlen, Ihre Fortbildungen (z.B. in einer Excel-Datei) kontinuierlich zu pflegen (Thema der Fortbildung, Datum, Ort sowie der zeitliche Umfang). Eine Vorlage für diese Excel-Datei können Sie hier herunterladen.
Veranstaltungen in jeglicher Form (Seminare, Konferenzen, Symposien, Webinare, Inhouse Schulungen etc.). Fachlich werden nicht nur Fortbildungen mit direktem Bezug zur Unternehmens- und IP-Bewertung angerechnet, auch betriebswirtschaftliche, steuerliche oder rechtliche Fachveranstaltungen mit indirektem Bezug zur Unternehmensbewertung werden grds. anerkannt. Fachliche Fortbildungen im Bereich Marketing & Management, Projektplanung, -koordination und -controlling, EDV-Fortbildungen mit Bezug zu Unternehmenssteuerung, Planung, Beschaffung und Auswertung von Kapitalmarktdaten können ebenso angerechnet werden.
Außerdem können fachbezogene Veröffentlichungen von Aufsätzen und Büchern zum Thema Unternehmensbewertung und Bewertung immaterieller Werte grundsätzlich angerechnet werden. Für einen Beitrag/Artikel (mind. 2.500 Wörter) können max. 12 CPE bzw. max. 30 CPE für ein Buch/eine Artikelserie (mind. 10.000 Wörter) angerechnet werden. Die anrechenbare Zeit ist jeweils abhängig vom Umfang und von der Autorenanzahl (bei mehreren Autoren teilt sich die anrechenbare Zeit durch die jeweilige Autorenanzahl, es findet keine Gewichtung statt). CPE werden erst nach Veröffentlichung vergeben.
Referententätigkeit im Bereich Unternehmensbewertung und Bewertung immaterieller Werte kann ebenso angerechnet werden (sofern Ihnen ein Nachweis über Ihre Vortragestätigkeit bei dieser Veranstaltung) vorliegt. Sollte der gleiche Vortrag mehrfach gehalten werden, kann die erste Veranstaltung mit 100% der jeweiligen Vortragszeit, jede weitere mit 25% angerechnet werden.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine Anrechnung möglich ist, setzen Sie sich hierzu bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung und schicken Sie uns eine Kurzbeschreibung per E-Mail an mitglieder-service@eacva.de, damit wir prüfen können, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Fortbildung für Ihre CVA-Rezertifizierung anerkannt werden kann.
Grds. können auch Fortbildungsaktivitäten anerkannt werden, die nur einen mittelbaren Bezug zur Unternehmensbewertung oder zur Bewertung von immateriellen Werten haben.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine geplante Veranstaltung anerkannt wird, setzen Sie sich hierzu bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung und schicken Sie uns eine Kurzbeschreibung der Veranstaltung per E-Mail an mitglieder-service@eacva.de, damit wir prüfen können, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Veranstaltung für Ihre CVA-Rezertifizierung anerkannt werden kann.
Ja. Auch wenn alle Fortbildungsveranstaltungen bei der EACVA besucht wurden, ist das Rezertifizierungsformular ausgefüllt und unterschrieben bis zum Ende Ihres Rezertifizierungszeitraums einzureichen.
Sie brauchen jedoch keine Teilnahmebestätigungen für die EACVA Veranstaltungen einreichen, da diese bereits vorliegen. Eine Übersicht der von Ihnen besuchten Veranstaltungen der EACVA sowie die Anzahl der CPE/Punkte und ggf. Bonuspunkte für Ihren aktuellen Zeitraum für Ihr Rezertifizierungsformular können wir Ihnen gerne zusenden.
Alle CPE der NACVA-Veranstaltungen werden angerechnet.
Die CPE-Bescheinigungen werden von der NACVA ausgestellt und im internen Mitgliederbereich der NACVA-Webseite hochgeladen. Sie finden diese ca 2 Wochen nach den jeweiligen Veranstaltungen unter: https://www.nacva.com/ -> Login -> My Account -> My Credentials and CPE Certificates.
Die CPE-Bescheinigungen der NACVA werden nicht automatisch an die EACVA übermittelt und sind daher nicht bei uns erfasst. Es reicht aus, wenn Sie die Veranstaltungen in die Excel-Liste eintragen. Die CPE-Bescheinigungen als PDF müssen Sie nicht bei der EACVA einreichen, da wir darauf über die NACVA Zugriff haben.
Wenn auf Ihrerem Fortbildungsnachweis keine CPE explizit ausgewiesen sind, erfolgt die Umrechnung mit dem Faktor 1,2 mal Zeitstunden ohne Pausen (1 CPE entspricht 50 Minuten).
Fachbezogene Veröffentlichungen von Aufsätzen und Büchern zum Thema Unternehmensbewertung und Bewertung immaterieller Werte können grundsätzlich angerechnet werden. Für einen Beitrag/Artikel (mind. 2.500 Wörter) können max. 12 CPE bzw. max. 30 CPE für ein Buch/eine Artikelserie (mind. 10.000 Wörter) angerechnet werden. Die anrechenbare Zeit ist jeweils abhängig vom Umfang und von der Autorenanzahl (bei mehreren Autoren teilt sich die anrechenbare Zeit durch die jeweilige Autorenanzahl, es findet keine Gewichtung statt). CPE werden erst nach Veröffentlichung vergeben.
Referententätigkeit im Bereich Unternehmensbewertung und Bewertung immaterieller Werte kann grundsätzlich angerechnet werden (sofern Ihnen ein Nachweis über Ihre Vortragestätigkeit bei dieser Veranstaltung) vorliegt. Sollte der gleiche Vortrag mehrfach gehalten werden, kann die erste Veranstaltung mit 100% der jeweiligen Vortragszeit, jede weitere mit 25% angerechnet werden.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine Anrechnung möglich ist, setzen Sie sich hierzu bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung und schicken Sie uns eine Kurzbeschreibung per E-Mail an mitglieder-service
@eacva.de.
Ab dem 01.01.2026 werden keine Bonuspunkte für bewertungsspezifische Veranstaltungen mehr angerechnet.
In der Vergangenheit erworbene Bonuspunkte behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit. Sofern wir Ihnen diese noch nicht bestätigt haben, reichen Sie für die Prüfung der Anerkennung die Teilnahmebescheinigung(en) zusammen mit der ausgefüllten Excel-Datei (Download im internen Mitgliederbereich) ein.
Für die Anrechnung im Rahmen der CVA-Rezertifizierung können nur die CPE-Examen (5 CPE pro Examen) zu den 12 Ausgaben des BewertungsPraktikers angerechnet werden, die in dem jeweiligen Rezertifizierungszeitraum erschienen sind. Maximal können damit in einem Zyklus 60 CPE mit BewertungsPraktiker CPE-Examen erreicht werden.
Nein. Die berufliche Tätigkeit als Bewerter per se kann nicht als Fortbildung im Rahmen der Rezertifizierung anerkannt werden. Hintergrund der Rezertifizierung als CVA ist, dass sich CVA’s auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung über aktuelle Entwicklungen informieren. Genau dies sollten Bewerter kontinuierlich für ihre berufliche Tätigkeit tun. Die berufliche Tätigkeit an sich kann allerdings kein Nachweis sein, da die Tätigkeit nicht automatisch bedeutet, dass ein CVA tatsächlich sein Wissen auf dem aktuellen Stand hält: „Recertification assures that designees continue to enhance their knowledge and maintain a level of competence current with the progress of the industry.” (NACVA’s recertification requirements)
Der Nachweis muss für jede Weiterbildung folgende Informationen umfassen:
- Thema der Fortbildung,
- Datum,
- Zeitdauer und
- Ihren Namen.
Diese Informationen sind i.d.R. in den schriftlichen Teilnahmebestätigungen der Veranstalter enthalten. Insb. bei Online-Veranstaltungen informieren Sie sich bitte vor der Veranstaltung, ob Sie von dem Veranstalter eine Teilnahmebestätigung bekommen.
Eine Anmeldebestätigung oder eine Rechnung kann nicht als Teilnahmebestätigung anerkannt werden.
Spätestens im 4. Quartal wird allen CVA‘s, deren Rezertifizierungszeitraum am 31.12. des jeweiligen Jahres abläuft, ein Formular per E-Mail zugesandt, welches spätestens am 31.12. ausgefüllt und unterschrieben an den EACVA e.V. zurückzuschicken ist.
Wir empfehlen jedoch, eine Dokumentation Ihrer Fortbildungen (z.B. in einer Excel-Datei) fortlaufend zu erfassen und die Teilnahmebestätigungen zu speichern.
Ihre NACVA/EACVA-Mitgliedsnummer entnehmen Sie bitte Ihrer Mitgliedsurkunde oder Sie können diese im internen Mitgliederbereich unter „Mein Profil“ einsehen.
Ja.
Bitte archivieren Sie unbedingt Fortbildungsnachweise externer Veranstalter in Ihren Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Ende des jeweiligen Rezertifizierungszeitraums hinaus.
Die NACVA/EACVA behalten sich das Recht vor, diese Nachweise auch nach dem Rezertifizierungszeitraum zu überprüfen.
Nein. Sie müssen das Rezertifizierungsformular nur bei der EACVA einreichen. Die EACVA meldet alle Daten zur Rezertifizierung ihrer Mitglieder der NACVA.
Nein. Die Rezertifizierung ist zwar mit einer „Service Fee“ der NACVA in Höhe von $ 400 (Stand 2022) verbunden, diese Gebühr ist jedoch durch Ihren Mitgliedsbeitrag für den EACVA e.V. abgedeckt und wird für dessen Mitglieder nicht separat erhoben.
Bei Nichtabgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars (ggf. inkl. Teilnahmebestätigungen) ist der Verband verpflichtet, die Berechtigung zum weiteren Führen des Titels Certified Valuation Analyst (CVA) zu entziehen, da die Voraussetzungen zum Führen des Titels nicht mehr erfüllt sind. Ihre ordentliche Mitgliedschaft beim EACVA e.V. mit der Berechtigung zum Führen des Titels Certified Valuation Analyst wird in diesem Fall von der EACVA und der NACVA auf „inaktiv“ gestellt und Sie sind ab diesem Zeitpunkt assoziiertes Mitglied des EACVA e.V.
Als assoziiertes Mitglied dürfen Sie den Titel CVA – bis zu einer erfolgreichen Reaktivierung – nicht mehr führen und verwenden. Sollten Sie beispielsweise bei Portalen wie XING oder LinkedIn den CVA als Qualifikation angegeben haben, löschen Sie dies bitte oder versehen es mit einer zusätzlichen Zeitangabe „CVA (bis 31.12.xxxx)“.
Für die Reaktivierung als CVA gelten folgende Regelungen hinsichtlich des Rezertifizierungszeitraums, der CVA-Beurkundung und ggf. der Nachweise über Fortbildungen:
- Bei Reaktivierung innerhalb von einem Jahr:
Das Mitglied behält seine CVA-Urkunde und bleibt im bisherigen Rezertifizierungszyklus für die Fortbildungsnachweise. - Bei Reaktivierung nach mehr als einem Jahr, aber weniger als drei Jahren:
Das Datum der CVA-Zertifizierung (CVA-Date) bleibt unverändert, für die Rezertifizierung beginnt jedoch ein neuer Drei-Jahres-Zyklus. - Bei Reaktivierung nach mehr als drei Jahren, aber weniger als fünf Jahren:
Es müssen bestimmte Auflagen hinsichtlich der Fortbildungsnachweise im Bereich Unternehmensbewertung (die von der EACVA festgelegt werden) erfüllt werden, um sicherzustellen, dass das Mitglied über die aktuellen Entwicklungen in der Unternehmensbewertung informiert ist. Setzen Sie sich bitte hierzu rechtzeitig vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist mit der EACVA in Verbindung. Für die Rezertifizierung beginnt ein neuer Drei-Jahres-Zyklus. - Nach mehr als fünf Jahren:
Das CVA-Examen muss erneut abgelegt werden.
Die Gebühr für die Reaktivierung als CVA beträgt 150,00 EUR (Stand 2022).
Nach erfolgreicher Reaktivierung als CVA werden Sie automatisch wieder ordentliches Mitglied des EACVA e.V.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns direkt!
E-Mail: mitglieder-service@eacva.de | Telefon: +49 (0)6108 97 444 20