EACVA transparent

Satzung des Vereins European Association of Certified Valuators and Analysts e.V.

Präambel

Der Verein will Personen, die auf dem Gebiet der Bewertung oder dem wertorientierten Controlling tätig sind, bei ihrer beruflichen Tätigkeit unterstützen sowie im Bereich der Unternehmensanalyse und Unternehmensbewertung die Wissenschaft und Forschung fördern. Er richtet sich an alle Berufs­gruppen, die Bewertungen professionell durchführen. Dazu zählen u.a.:

  • Beteiligungsmanager
  • Controller
  • Corporate Finance-Berater
  • Finanzanalysten
  • Investmentmanager
  • M&A-Berater
  • Mitarbeiter im Rechnungswesen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • vereidigte Buchprüfer
  • Wirtschaftsprüfer

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen Nachweis einer hohen Qualifikation auf dem Gebiet der Bewertung erbracht.

Der Verein will den nationalen und internationalen Gedankenaustausch über methodische Fragestellungen sowie der praktischen Durchführung von Bewertungen fördern. Die Ausbildung, die kontinuierliche Weiterbildung und der Support aller Bewertungs­professionals bei Bewertungen sind das Leitbild des Vereins.

Der Verein steht in einer engen partnerschaftlichen Beziehung zur National Association of Certified Valuators and Analysts (kurz: NACVA, www.nacva.com).

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „European Association of Certified Valuators and Analysts e.V." (kurz: „EACVA e.V.“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der EACVA e.V. bezweckt die Förderung der Interessen seiner Mitglieder, der Bewertungs­professionals in Europa sowie die Förderung der Allgemeinheit insbesondere von Wissenschaft, Forschung sowie Bildung.
  2. Der Verein bezweckt insbesondere:
    • die Ausbildung zum Certified Valuation Analyst (CVA) und kontinuierliche Weiterbildung seiner Mitglieder im Bereich der Unternehmensanalyse und Unternehmensbewertung (kurz: Unternehmensbewertung) zu fördern. Hierunter fallen insbesondere
      • die Analyse und Bewertung von Unternehmen, Geschäftsfeldern, anderen abgegrenzten Unternehmensteilen und Anteilen an Unternehmen,
      • die Analyse und Bewertung von immateriellen und materiellen Vermögensgegenständen und Schulden,
      • das wertorientierte Management und Controlling;
    • die CVA-Anwärter bei der Verfolgung ihres Ausbildungsziels zu unterstützen;
    • seine Mitglieder bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen durch Informationen und Veröffentlichungen fachlich zu unterstützen;
    • seinen Mitgliedern eine Plattform für den Erfahrungsaustausch und das „Networking“ zu schaffen;
    • den nationalen und internationalen Gedankenaustausch über methodische Fragestellungen bei der Unternehmensbewertung im Rahmen von Fachvorträgen, Round-Table-Gesprächen und Seminaren zu fördern;
    • die Berufsausübung seiner Mitglieder auf einem qualitativ hohen, international anerkannten Niveau mittels professioneller Standards zu gewährleisten;
    • die Interessen seiner Mitglieder durch Mitarbeit in anderen Berufsverbänden zu fördern;
    • das Verständnis für Bedeutung und Funktion der Unternehmensbewertung in der Öffentlichkeit zu fördern und an der Meinungsbildung aktiv mitzuarbeiten;
    • die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Lehre, Forschung und Praxis zu fördern.
  3. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält der Verein nicht. Ein nicht steuerbegünstigter wirtschaftlicher Zweckbetrieb kann für Ausbildungszwecke eingerichtet werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Gründer sind ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung. Daneben kann jede natürliche Person ordentliches Mitglied werden, die beruflich im Bereich der Unternehmensbewertung tätig ist und die die Zwecke des Vereins fördern will. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft (sog. Professional) erfordert den erfolgreichen Abschluss des Examens als Certified Valuation Analyst (CVA), dessen Zulassungsvoraussetzungen von der Zulassungskommission der EACVA in Abstimmung mit der NACVA festgelegt werden.
  2. Daneben kann die Zulassungskommission natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, als assoziierte Mitglieder (sog. Associate) sowie CVA-Anwärter zulassen. Die Anforderungen an den Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft sowie der CVA-Anwärter-Mitgliedschaft bestimmt die Zulassungskommission.
  3. Außerdem können wissenschaftliche Beschäftigte von Hochschulen akademische Mitglieder (sog. Academic) werden. Die Anforderungen an den Erwerb der akademischen Mitgliedschaft bestimmt die Zulassungskommission.
  4. Der schriftlich zu stellende Aufnahmeantrag sowie die für den Erwerb der jeweiligen Mitgliedschaft erforderlichen Unterlagen sind an den Vorsitzenden der Zulassungskommission zu richten.
  5. Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient emacht haben bzw. sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt haben sowie Personen, durch deren Zugehörigkeit zum Verein die Vereinszwecke nachhaltig gefördert werden. Über die Berufung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und der Nutzung von Einrichtungen des Vereins. Die Mitarbeit in Kommissionen, Arbeitskreisen und -gruppen, die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Art und Umfang der Nutzung von Einrichtungen, insbesondere der Informationssysteme, können durch den Vorstand auf bestimmte Personenkreise beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
  2. Assoziierte Mitglieder, CVA-Anwärter und akademische Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins durch seine Mitarbeit zu fördern. die Beiträge zu entrichten sowie die NACVA/EACVA Professional Standards anzuerkennen.
  4. Zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft sind alle Mitglieder verpflichtet, maximal einmal jährlich zu erklären, dass kein strafrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren gegen sie zu einer Verurteilung geführt hat. Darüber hinaus sind sie verpflichtet zu erklären, ob ein solches Verfahren gegen sie anhängig ist. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem diese Erklärung vorzulegen ist sowie deren Form werden vom Vorstand des EACVA e.V. in Abstimmung mit der NACVA festgelegt.
  5. Zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft sind die ordentlichen Mitglieder zusätzlich zu § 4 Nr. 3 und § 4 Nr. 4. verpflichtet, in dem jeweils von der NACVA festgesetzten Zeitraum (sog. Rezertifizierungszeitraum) zu erklären, dass sie als Bewertungs­professionals im Sinne der NACVA beruflich tätig sind, die Fortbildungsvoraussetzungen der NACVA erfüllt haben und kein strafrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren gegen sie zu einer Verurteilung geführt hat. Darüber hinaus sind sie verpflichtet zu erklären, ob ein solches Verfahren gegen sie anhängig ist. Die Fortbildungsvoraussetzungen des Vereins werden vom Vorstand des EACVA e.V. in Abstimmung mit der NACVA festgelegt.
  6. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft der CVA-Anwärter wird nach Abschluss des CVA-Examens automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Falls das Examen nicht innerhalb von 18 Monaten nach Zulassung als CVA-Anwärter abgelegt wird, endet diese Mitgliedschaft automatisch.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitglieds, mit der Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied oder mit dem Widerruf der Ernennung, der auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit wie auch zu einem festgelegten Termin erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
    • das mit den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Verzug ist und die ausstehenden Beiträge nicht binnen eines Monats zahlt, sofern ihm der Ausschluss aus diesem Grund angedroht worden ist,
    • wenn es die Voraussetzungen für die Aufnahme nachträglich verliert oder
    • wenn es die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 nicht erfüllt. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigendem Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt für ordentliche Mitglieder das Recht, die Qualifikationsbezeichnung Certified Valuation Analyst (CVA) weiter zu führen.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf einen Teil des Vereinsvermögens.

§ 6 – Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Der je nach Mitgliedschaft jeweilige jährliche Beitrag wird vom Vorstand für das folgende Jahr festgesetzt und orientiert sich an den Mitgliedschaftsbeiträgen der NACVA. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Jahresbeginn fällig.
  2. Unterjährig eintretende Mitglieder zahlen den Jahresmitgliedschaftsbeitrag mit dem ersten Monat anteilig, beginnend mit dem 1. des Monats ihres Eintritts.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Zulassungskommission


§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern
    • den Kassenbericht
    • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
    • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 von 100 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Versammlung ein. Auch eine Einladung per elektronischer Medien sowie per Fax ist zulässig. Soll die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, so ist der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung zusammen mit der Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Stehen Wahlen auf der Tagesordnung, so sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern. Die Wahlvorschläge sind zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht nach Gesetz oder dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann durch Vollmacht auf andere ordentliche Mitglieder übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt sie sich selbst einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Weise der Abstimmung.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
  8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung telefonisch, per e-mail oder Fax erklärt haben und der Beschluss darauf schriftlich bestätigt und den Mitgliedern zugestellt wird.

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der im Vereinsregister eingetragene Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand (Schatzmeister) und dem Schriftführer.
  2. Der im Vereinsregister eingetragene Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Der erweiterte Vorstand (im Folgenden „Vorstand“) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand (Schatzmeister) und dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden können. Die Zuweisung der Aufgaben der erweiterten Vorstandsämter bleibt den Vorstandsmitgliedern überlassen.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist nur mit mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über wichtige Beschlüsse sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die Satzung etwas Anderes bestimmt wurde. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Vereinsbeschlüsse auszuführen und das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Größe und die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand nach den jeweiligen Anforderungen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages mit einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft dieser Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zu übertragen.
  7. Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitskreise zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch eine von ihnen zu erlassende Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 10 – Die Zulassungskommission

  1. Die Zulassungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
  2. Die Zulassungskommission legt in Abstimmung mit der NACVA die Zulassungsvoraussetzungen für den Abschluss des Examens als Certified Valuation Analyst (CVA) fest.
  3. Darüber hinaus legt die Zulassungskommission die Anforderungen an den Erwerb der assoziierten sowie akademischen und CVA-Anwärter-Mitgliedschaft fest und entscheidet darüber, ob Antragsteller als assoziiertes, akademisches oder CVA-Anwärter-Mitglied aufgenommen werden.
  4. Die Zulassungskommission fasst ihre Beschlüsse im schriftlichen Beschlussverfahren oder den nach der Geschäftsordnung der Zulassungskommission zulässigen anderen Beschlussverfahren.

§ 11 – Ehrenamtlichkeit

Alle Mitglieder üben ihre Ämter des Vereins ehrenamtlich aus. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich über Form und Höhe des Ersatzes für Aufwendungen.

§ 12 – Vereinfachte Satzungsänderungen

Der Vorstand ist zu solchen Satzungsänderungen befugt, die erforderlich sind, um Beanstandungen des Registergerichts vor der Eintragung des Vereines auszuräumen, sofern damit nicht wesentliche Änderungen des Vereinszweckes verbunden sind.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 90 von 100 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereines beschließt, muss in Abweichung zu § 8 (3) schriftlich per Einschreiben an die Adresse der Mitglieder eingeladen werden.
  2. Die Liquidation des Vereins wird vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
  3. Im Fall der Liquidation hat kein Mitglied einen Anspruch auf Verteilung oder Aufteilung des Vermögens oder der Erlöse hieraus.
  4. Das restliche Vermögen wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt, über deren Wahl die Mitgliederversammlung entscheidet.

Stand: 25. November 2015

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